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Verjährung des Mangelschadens
bauaktuell 2013/5
1. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert.
2. Die Erkundigungspflicht des Bestellers erfordert nicht, trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt.
3. Es überspannt auch die Erkundigungspflicht eines Geschädigten, von ihm nicht nur (ausnahmsweise) die Einholung eines Privatgutachtens, sondern auch noch Bemühungen zu verlangen, den Sachverständigen zu rascherer Tätigkeit zu bestimmen.
Die Beklagte errichtete ab dem Jahre 1998 eine Wohnhausanlage. Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft. Seit Übergabe der Wohnungseigentumsobjekte im Jahre 1999 bestanden im Bereich der gesamten Wohnanlage zahlreiche Mängel, welche der Beklagten angezeigt und in der Folge (weitgehend) repariert wurden. Im Bereich der Dachgeschoße der Wohnanlage kam es im März 2000 zu einem ersten Wassersc...