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Teilzahlungen bei Vertragsrücktritt
bauaktuell 2013/2
1. Die Auffassung, mit dem „Zahlungsplan“ sei nicht die Abrechnung von Teilgewerken im Sinne von § 1170 Satz 2 ABGB, sondern Vorauszahlungen auf den Werklohn vereinbart, ist nicht zu beanstanden.
2. Solche Vorauszahlungen können bei Fälligkeit auch eingeklagt werden.
3. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht aufgrund des Vorleistungscharakters nicht.
4. Eine ausdrückliche Regelung, wonach eine Klage auf Zahlung fälliger Werklohnteile nicht mehr möglich sei, sobald der Auftragnehmer Schlussrechnung legen könne, enthalten weder der Werkvertrag noch die danach subsidiär anwendbare ÖNORM B 2110.
Im Werkvertrag zwischen den Parteien war vorgesehen, dass die Beklagte nach Maßgabe des Baufortschritts Teilzahlungen zu leisten hatte. Die Beklagte trat vor Fertigstellung des Werks ohne einen in der Sphäre der Klägerin liegenden Grund vom Werkvertrag zurück.
S. 27Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte zur Zahlung jener Teilrechnungen, die vor deren Rücktritt – jeweils nach Prüfung durch die Bauaufsicht – fällig geworden waren. Dass die Klägerin noch keine Schlussrechnung gelegt habe, sei für das Bestehen dieses Anspruchs unerheblich. Die Revision ließ das Ber...