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bau aktuell 1, Jänner 2013, Seite 26

Zuverlässigkeit der Revision bei Warnpflichtverletzungen

bauaktuell 2013/1

§ 1168a ABGB; § 502 ZPO

1. Die Frage, ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, stellt wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen könnte.

2. Diese Einzelfallbezogenheit der Prüfung von Warnpflichtverletzungen führt von vornherein zur Unzulässigkeit der Revision.

3. Es ist jedenfalls vertretbar, keine schuldhafte Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers anzunehmen, wenn die Verwendung der Materialien unstrittig dem damaligen Stand der Technik – im Sinne der vereinbarten ÖNORM – vollkommen entsprach.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhänge. Diesen Ausspruch änderte es mit Beschluss vom über Antrag der Klägerin gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision mit folgender Begründung doch für zulässig erklärte:

Der Antrag werde mit fehlender Rechtsprechung zu den Fra...

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