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Rechtliche Anmerkungen zum Beitrag „Leistungsentfall und Leistungsvereitelung“ von Wolfgang Oberndorfer
In der letzten Ausgabe von bau aktuell wurde ein Beitrag von Herrn Univ.-Prof. i.R. Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Oberndorfer abgedruckt. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den rechtlichen Aspekten, die der Jurist naturgemäß anders sieht als mein Freund Wolfgang Oberndorfer.
1. Zum Beispiel 2: „Baueinstellung und Rücktritt vom Vertrag“
Der Auftragnehmer macht Mehrkosten wegen der vom Auftraggeber aus wirtschaftlichen Gründen verfügten vorläufigen Baueinstellung von einem Jahr geltend und – sollte die Bautätigkeit nicht mehr aufgenommen werden – Ansprüche aus der endgültigen Beendigung des Vertrages.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach den Sachverhaltsangaben ein Einheitspreisvertrag vorlag, die Baueinstellung aus Gründen verfügt wurde, die in der Sphäre des Auftraggebers lagen, dass weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber vom Vertrag zurückgetreten sind und dass die ÖNORM B 2110 in der Fassung vom vereinbart war.
Die einschlägigen Bestimmungen dieser ÖNORM sollen im Folgenden angeführt werden. Punkt 5.31 lautet:
„5.31 Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung
Dauert eine unvorhergesehene Unterbrechung bereits oder voraussichtlich drei Monate und er...