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Das „Leistungsziel“ gemäß ÖNORM B 2110 und B 2118
Der Begriff des Leistungsziels, der seit 2009 Eingang in die ÖNORM B 2110 gefunden hat, ist seit seiner „Erfindung“ ein höchst unklarer und umstrittener. Dies ist umso beachtlicher, weil dieser Begriff gemäß Punkt 7.1 Abs 1 und 2 in zweierlei Hinsicht ein ganz zentraler dieser Werkvertragsnorm ist.
1. Einführung
Einerseits ist das Leistungsziel die äußerste Grenze des einseitigen Leistungsänderungsrechts des Auftraggebers:
„Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und dem AN zumutbar ist.“
Andererseits stellt der Begriff eine Bezugsgröße zur Höhe des vereinbarten Entgelts dar:
„Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungsziels abgegolten.“
Auf Basis dieser Bestimmungen sowie insbesondere der Definitionen der Begriffe „Leistungsumfang“ und „Leistungsziel“ sollte das System der ÖNORM hinsichtlich der Frage, welche Leistungen der Auftragnehmer unter welchen Umständen schuldet, eigentlich ein abgerundetes und klares Bild ergeben:
Punkt 3.8 (Definition von „Leistungsumfang; Bau-Soll“):
„alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z. B. bestehend aus Leistung...