WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 758. Entgeltbildung
8.1. Allgemeines
Es sind verschiedene Varianten der Entgeltbildung gem WGG denkbar, wobei diesbezüglich hinsichtlich der zulässigen Mietzinsbildung bzw des zulässigen Kaufpreises bei Eigentumswohnungen die §§ 13 und 14 WGG bzw die §§ 15-15d WGG einschlägig sind. Bzgl der über die Preisbildung hinausgehenden Vorschriften - insbesondere der rechtlichen Ausgestaltung des Mietkaufs - ist auf das gesonderte Kapitel „Wohnungseigentumsbegründung“ und die dortigen Ausführungen zu verweisen.
8.2. Kostendeckendes Entgelt
Bei den §§ 13 und 14 WGG handelt es sich um zentrale programmatische Normen, die den Grundsatz der Kostendeckung manifestieren und inhaltlich ausformulieren., Zu diesen wesentlichen Grundsätzen und den den gesetzlichen Beschränkungen gegenüberstehenden Privilegien von GBV darf auf das Kapitel 1. (Einleitung - Grundsätze der Wohnungsgemeinnützigkeit und Besonderheiten gemeinnütziger Bauvereinigungen) verwiesen werden.
Bei § 13 WGG ist weiters zu beachten, dass er nicht nur für die Entgeltberechnung bei Gebrauchsüberlassung (Vermietung und Verpachtung) sondern auch für die Preisbildung bei Übertragung des Eigentums (Mit- oder Wohnungseigentum) gilt.
8.2.1. Grundsätze
Kostendeckungsprinzip
Die programmatische Norm des