WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 15114. Wohnungseigentumsbegründung
14.1. Historische Entwicklung im Überblick
Bis zur Einführung der sog nachträglichen WE-Übertragung gab es für die GBV nur zwei Möglichkeiten, Wohnungen in Bestand zu geben. Einerseits die Vermietung, andererseits den Verkauf. Dies wurde durch den historischen Gesetzgeber mit dem 3. WÄG stark verändert. Zunächst sollte die Selbstfinanzierungskraft von GBV gestärkt und eine sog nachträgliche Wohnungseigentumsbegründung eingeführt werden. Damit stand die gemeinnützige Wohnungswirtschaft eigentumsrechtlich vor einer Zeitenwende. In den Folgejahren (und insbesondere ab 2006) löste die nachträgliche WE-Übertragung ein gutes Stück weit die sofortige WE-Übertragung ab, zumal auch die damaligen Preisbildungsvorschriften als durchaus gelungen bezeichnet werden dürfen (diese haben sich im Laufe der Zeit jedoch stark verändert).
14.2. Ziele des Gesetzgebers
Als immer wieder prominent genanntes Ziel des historischen Gesetzgebers wurde die Stärkung der Selbstfinanzierungskraft der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft genannt. Während er einerseits nämlich das Institut der nachträglichen WE-Übertragung (sohin eine gesetzliche Möglichkeit für Mieter:innen, die Wohnung zu ...