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UWG: Vergaberecht höherer Ordnung!
Oft schon haben Mitbieter zähneknirschend die Faust im Sack geballt, vielleicht noch den Mitbewerber beim Auftraggeber angeschwärzt, wenn sie den Konkurrenten „ihre“ Alternative/Einsparung in „abgemagerter Version“ ausführen sehen, was aber erfahrungsgemäß in der Regel nichts mehr nützte.
Nun hat der OGH in seinen Entscheidungen vom , 4 Ob 100/11a (Westbahnstrecke – ÖBB), und vom , 4 Ob 216/11k (Papierservietten für den Krankenanstaltenverbund [KAV]), scharfe Grenzen gezogen. Im Urteil „Westbahn“ hieß es noch, dass mangelnde Transparenz, Missbrauch der wirtschaftlichen Stellung und Behinderung des Wettbewerbs durchaus objektiv unlauteren Wettbewerb darstellen könnten; das Vergaberecht sollte auch dazu dienen, solches Verhalten durch konkrete Vorschriften für die Auftragsvergabe zu verhindern, dieses bietet allerdings eine abschließende Regelung, die als lex specialis eine parallele Beurteilung nach allgemeinem Lauterkeitsrecht ausschließt (das daher nicht zu einem Vergaberecht höherer Ordnung werden dürfe, weil sonst jeder Mitbewerber kommen könne, um zB diskriminierende Vergaben, Machtmissbrauch etc auch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, was der Konzentration in der...