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Revolvierender Zessionskredit: Anfechtung gegenüber der „Hausbank“ des Schuldners
https://doi.org/10.47782/oeba202412089501
Die Anfechtung eines - einheitlich zu betrachtenden - revolvierenden Zessionskredits kommt nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO (IO) insoweit inS. 896 Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Insoweit hat sie die Tilgungen und Besicherungen nicht Zugum-Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat.
Aus der Begründung:
[1] Unternehmensgegenstand der Schuldnerin, einer GmbH, waren die Herstellung und der Handel mit Aluminium- und Edelstahlprodukten wie Zäunen, Carports und Überdachungen sowie Aluminium-Konstruktionen.
[2] Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss vom ein - nunmehr als Konkursverfahren weitergeführtes - Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung iSd § 167 IO eröffnet und der Kl zum IV bestellt.
[3] Die Bekl war die „Hausbank“ der Schuldnerin. Bereits im Jahr 2016 hatten beide eine Globalzession aller bestehenden und künftigen...