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Zur Aufklärungspflicht der Bank über die Bonität des Hauptschuldners
https://doi.org/10.47782/oeba202412089401
Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Die in der Lehre vertretene Ansicht, die Wertungen des § 25c KSchG müssten - in Änderung der Judikatur des OGH - insofern auch für Sachhaftungen Bedeutung erlangen, als der Gläubiger zwar nicht wie bei Personalhaftungen zu einer Nachforschung über die Bonität des Hauptschuldners verpflichtet sei, er aber, wenn er keine Prüfung der Bonität des Schuldners vornehme, dies dem sachhaftenden Interzedenten deutlich erklären müsse, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl bestellte 2017 seine Liegenschaft zum Pfand für einen von der bekl Bank im Rahmen einer Umschuldung an die GmbH gewährten Kredit.
[2] Das BerG wies die Klagebegehren, gerichtet auf Aufhebung des Pfandbestellungsvertrags und Löschung des eingetragenen Pfandrechts ab.
[3] Dagegen richtet sich die ao Revision des Kl.
[4] I.1. Die 1997 mit der Reform des KSchG eingeführten §§ 25c und 25d KSchG sehen Schutzbestimmungen für „Interzedenten“ vor (RV 311 BlgNR 20. GP 26). § 25c KSchG schreibt Informations- und Au...