Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur „Sanierung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach § 3 KSchG
§ 3 KSchG; Art 6 ROM I-VO.
https://doi.org/10.47782/oeba202412089101
Eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht kann nicht wirksam nachgeholt werden, wenn die nachträgliche Belehrung in umfangreiche AGB eingebettet und mit einer Erklärung versehen ist, dass sich für den Verbraucher kein Handlungsbedarf ergebe, sodass insgesamt verschleiert wird, dass sich die Belehrung auch auf frühere Verträge hätte beziehen sollen. Grundsätzlich gelten vereinbarte AGB nämlich nicht rückwirkend für einen bereits früher abgeschlossenen Vertrag, sondern nur pro futuro. Ohne deutlichen Hinweis auf eine gegenteilige Sonderregelung kann der Vertragspartner daher davon ausgehen, dass neue AGB nur Regelungen für neu abgeschlossene Verträge enthalten.
Aus der Begründung:
[1] Das BerG gab der Berufung des Kl Folge und erkannte die Bekl mit Teilurteil schuldig, dem Kl € 64.300 sA Zug um Zug gegen Übergabe der aufgrund der Verträge vom und an ihn ausgehändigten Baumurkunden zu zahlen. IÜ (Abweisung von 14.000 sA) hob es das Urteil des ErstG zur neuerlichen E nach Verfahrensergänzung auf.
[2] Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende (Teil-)Zuspruch bezieht...