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bau aktuell 6, November 2012, Seite 231

Werklohn bei Abbestellung des Werks

bauaktuell 2012/11

§ 1168 ABGB

1. Wenn Umstände auf Seiten des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.

2. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Entgeltanspruch (Erfüllungsanspruch) des Werkunternehmers, der grundsätzlich erst mit der Vollendung des Werks fällig wird.

Die beklagte Werkbestellerin beauftragte die klagende Werkunternehmerin mit der Erbringung von Leistungen für das Gewerk „Heizungs-, Kälte-, Raumluft-, Sanitär- und MSR-Technik“. Die Grundlage des Vertragsverhältnisses bildeten die Angebote der klagenden Partei, bestehend aus den Haustechnik-Vorbemerkungen (HTV), der technischen Beschreibung und den ausgepreisten Teilen des Leistungsverzeichnisses.

Die HTV normieren in ihrem Pkt 1.2 ihre vorrangige Geltung, subsidiär die Geltung der ÖNORM B 2110 (im Folgenden: ÖNORM). Nach Pkt 3.28 der HTV ist die Werkbestellerin ohne Zahlung von Vergütungen, Pönalen etc berechtigt, jederzeit die Arbeiten einzustellen oder auf die Ausführung einzelner im Leistungsverzeichnis angeführter Arbeiten zu verzichten. Laut Pkt 3.32 der HTV ist die Schlus...

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