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Künftige Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i.d.F. des ATAD-UmsG
Das am in Kraft getretene ATADUmsG (BGBl. I 2021, 2056) enthält eine Neufassung des § 6 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung), obschon der Regelungsbereich der ATAD ausschließlich die Unternehmensbesteuerung umfasst. Gegenüber der bisherigen Regelung (§ 6 AStG a.F.) sieht § 6 AStG n.F. – aus Sicht der Steuerpflichtigen – neben gewissen Verbesserungen ganz erhebliche Verschärfungen, insbesondere die Abschaffung der dauerhaften Stundung i.S.v. § 6 Abs. 5 AStG a.F., vor. Im Gesetzgebungsverfahren war die Entwurfsfassung des § 6 AStG aus eben diesem Grund – der besonderen Härte einer sofortigen Substanzbesteuerung – auch politisch höchst umstritten. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung „im Dialog“.
The ATAD Implementation Act (ATADUmsG), which was enacted on 1st July 2021, contains a new version of Sec. 6 of the Foreign Tax Act, AStG (so-called exit taxation), although the scope of the ATAD exclusively covers corporate taxation. Compared to the previous regulation (Sec. 6 AStG old version), Sec. 6 AStG new version – from the point of view of the taxpayer – provides for certain improvements as well as considerable tightening, in particular the abolition of...