Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 10. Dezember 2024, Seite 1416

Änderung von Anteilsrechten hinsichtlich eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks unterliegen nicht der Grundbuchseintragungsgebühr

Entscheidung: (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: TP 9 lit a und b GGG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Eigentümer einer Liegenschaft, mit der Anteilsrechte an einem - im Eigentum einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft stehenden - agrargemeinschaftlichen Grundstück (Gemeinschaftsbesitz) gemäß § 47 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (K-FLG) verbunden war (Stammsitzliegenschaft), veräußerte die mit seiner Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an die Agrargemeinschaft. In der Folge wurde die Veränderung der Anteilsrechte der verbleibenden Stammsitzliegenschaften (Reduzierung des Anteilsrechte-Nenners) im B-Blatt des agrargemeinschaftlichen Grundstücks eingetragen. Für diese Eintragungen wurden eine Eintragungsgebühr (TP 9 lit b Z 1 GGG) sowie die Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Das BVwG gab der Beschwerde Folge und änderte den Bescheid ab (Vorschreibung lediglich der Eingabegebühr gemäß TP 9 lit a GGG). Es führte aus, es handle sich nicht um eine Eintragung zum Erwerb des Eigentums.

Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist eine Agrargemeinschaft die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzli...

Daten werden geladen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden