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SWK 35, 10. Dezember 2024, Seite 1413

Instandsetzungsaufwendungen - Bezugsgröße für die wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes bzw Verlängerung der Nutzungsdauer

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 28 Abs 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger, der insgesamt 39 in einer einzigen Wohnungseigentumsanlage befindliche Eigentumswohnungen vermietete, machte Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Diese Aufwendungen entfielen zum weit überwiegenden Teil auf die Sanierung von zwei Eigentumswohnungen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Sanierungsaufwendungen nur als auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwand.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, es sei unstrittig, dass durch die Sanierungsarbeiten der Nutzungswert der beiden Eigentumswohnungen wesentlich erhöht bzw deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert worden sei. Als Bezugsgröße für die wesentliche Erhöhung/Verlängerung von Nutzungswert oder Nutzungsdauer sei die jeweilige sanierte Eigentumswohnung als eigenständige Einkunftsquelle heranzuziehen.

Rechtliche Beurteilung: Die Erkenntnisse, in denen sich der VwGH bisher mit dem Vorliegen von Instandsetzungsaufwendungen iSd § 28 Abs 2 EStG befasst hat, betrafen nicht die Vermietung von Eigentumswohnungen, sondern von (Mietwohn-)Gebäuden. Die Einkunftsquelle war also in der Vermietun...

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