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Dienstgeberbeitrag für Vorteile aufgrund eines konzernweiten Stock-Option-Programms
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 25, 78, 82 EStG; § 41 FLAG.
Sachverhalt und Verfahren: Die Dienstnehmer einer österreichischen GmbH erhielten von der ausländischen Konzernmutter Aktienoptionen (stock options) im Rahmen eines konzernweiten Programms. Das Finanzamt behandelte nach einer Außenprüfung die Zahlungen aufgrund der Ausübung der Optionen als sonstige Vergütung der Dienstnehmer und setzte entsprechend den Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) fest.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Zahlungen stellten Arbeitslohn von dritter Seite ohne Veranlassung durch die GmbH (als Dienstgeberin) dar und würden nicht dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.
Rechtliche Beurteilung: Werden dem Dienstnehmer Aktienoptionen eingeräumt und steht die Einräumung in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis, sind die aus den Optionen resultierenden Vorteile als Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (Arbeitslohn) zu erfassen. Dabei erfolgt der Zufluss des Vorteils mit der Ausübung der Option.
Gemäß § 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteue...