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CbCR-Safe-Harbour-Verordnung veröffentlicht
Mit BGBl II 2024/357, ausgegeben am , wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) veröffentlicht.
Die Verordnung definiert die Begriffe „qualifizierter länderbezogener Bericht“ (§ 1), „qualifizierte Finanzberichterstattung“ (§ 2) sowie „hybride Gestaltungen“ (§ 6), normiert die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten (§ 3) und die Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb (§ 4) und regelt im Detail, wie die vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour zu erfolgen hat (§ 5).
Die Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem beginnen (§ 7).