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Leistungserbringung einer „gemeinnützigen Holdinggesellschaft“
Steuerliche Folgen mit besonderem Fokus auf die Kommunalsteuer
Die Leistungserbringung zwischen abgabenrechtlich gemeinnützigen Organisationen war vormals ein problembehafteter Bereich, da hierbei regelmäßig die Ausübung einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit im Raum stand. Mit § 40a Z 2 BAO wurde diese Problematik zwar grundsätzlich entschärft, jedoch stellen sich in der Praxis weiterhin Fragen zur Reichweite dieser Norm. Zugleich steigt uE aber die praktische Bedeutung, da sich viele gemeinnützige Organisationen bereits in konzernähnlichen Strukturen bewegen.
1. Problembeschreibung und Fallkonstellation
Ganz grundsätzlich ist es für gemeinnützige Organisationen möglich, im Anwendungsbereich des § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere gemeinnützige Organisationen zu erbringen. Die Bestimmung des § 40a Z 2 BAO trifft jedoch im Gesetz nur die Aussage, dass hierbei die (bestehende) Begünstigung nicht verloren geht. Zu den konkreten steuerlichen Folgen dieser Leistungserbringung nimmt der Gesetzestext nicht Stellung. In den Richtlinien der Finanzverwaltung finden sich hierzu weiterführende Aussagen, allerdings sind diese uE in der alltäglichen Praxis nur bedingt hilfreich.
Der in der Folge beleuchtete Ausgangsfall stellt sich wie in der linken Abbildung gezeigt dar:
Eine geme...