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bau aktuell 5, September 2012, Seite 189

Kosten der Demontage und neuerlichen Montage bei mangelhafter Lieferung

bauaktuell 2012/10

§ 932 ABGB

1. Gemäß § 932 Abs 2 und 4 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Durch den Vorrang der Verbesserung wird sichergestellt, dass der Übergeber zunächst die Gelegenheit bekommt, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.

2. Der Verkäufer ist bei mangelhafter Erfüllung neben der unentgeltlichen Ersatzlieferung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.

3. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten. Das sind die zur Instandhaltung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder das Geld sonst wie verwendet. Der Schädiger hat deshalb auf Verlangen einen zweckgebundenen und verrechenbaren Vorschuss zu leisten.

Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Sanitärprodukte; sie verkauft vom Hersteller originalverpackt gelieferte Ware weiter, ohne sie zuvor auch nur stich...

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