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bau aktuell 5, September 2012, Seite 157

Editorial

Detlef Heck, Georg Karasek und Arnold Tautschnig

In dieser Ausgabe von bau aktuell packt Gerald Goger ein heißes Eisen an. Er zeigt auf, dass die ÖNORM B 2110 und die im Tunnelbau bei zyklischem Vortrieb zur Anwendung gelangende ÖNORM B 2203-1 unterschiedliche Berechnungsmethoden bei Leistungsabweichungen vorsehen. Die ÖNORM B 2110 ordnet in solchen Fällen eine kalkulatorische Herleitung der Preise an, mit der sich in der letzten Ausgabe Helmuth Duve und der Autor dieser Zeilen beschäftigt haben, während die ÖNORM B 2203-1 bei „Auftreten nicht planmäßig vorgesehener Leistungen“ im Ergebnis eine Regieabrechnung anordnet.

Es ist allgemein anerkannt, dass es bei Mehrkostenforderungen aufgrund von Leistungsänderungen oder einer Störung der Leistungserbringung sowohl nach § 1168 ABGB als auch nach der ÖNORM B 2110 auf die Preisgrundlagen des Vertrages – auf die Urkalkulation – ankommen muss, damit das Wettbewerbsergebnis beibehalten wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Auftraggeber etwa sein Leistungsänderungsrecht nicht dazu benutzen kann, für den Auftragnehmer „gute Preise“ zu reduzieren und „schlechte Preise“ auszunutzen. Beide Vertragspartner haben an den Preisen nach dem Motto „Ein guter Preis bleibt ein guter Preis, ein schlechter e...

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