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Kein Statutenwechsel pro praeterito
iFamZ 2024/237
Art 4 HUP
(…) [10] 1.1. Auf alle nach dem eingeleiteten Verfahren ist in den Mitgliedstaaten der EU die VO (EG) 2009/4 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden (Art 75 f EuUVO; 1 Ob 125/13h mwN).
[11] 1.2. Der sachliche Anwendungsbereich der EuUVO umfasst gem Art 1 Abs 1 EuUVO alle Unterhaltspflichten, die „auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“, daher ua Unterhaltsansprüche eines Kindes gegenüber einem Elternteil (Weber in Geroldinger/Neumayr, Praxiskommentar IZVR [2021] Art 1 EuUntVO Rz 27). Die EuUVO ...