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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 310

Anwendung der EuErbVO auf Pflichtteilsklagen

iFamZ 2024/235

Art 1, 4 EuErbVO

(...) [4] 1. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Diese Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t, Pkt 1. mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits ausgesprochen, dass (streitige) Klagen auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer nach § 789 ABGB (2 Nc 32/23p) oder Zahlung eines (Geld-)Vermächtnisses (2 Nc 36/22z), aber auch Erbschaftsklagen (2 Nc 16/24m) dem Zuständigkeitsregime der EuErbVO unterfallen. Das gilt - worauf bereits ErwGr 47 und Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO deutlich hinweisen - auch für die hier zu beurteilende Pflichtteilsklage (so bereits 2 Ob 150/21d Rz 15; vgl auch Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, I § 77 JN Rz 34 mwN).

[5] 2. Für die vorliegende Pflichtteilsklage sind damit nach Art 4 EuErbVO die ungarischen G...

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