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Rückgabe eines schriftlichen gerichtlichen Testaments an den Testator
iFamZ 2024/233
§ 74 NO; § 168, 173 Geo
Der letztwillig Verfügende selbst oder ein von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter kann die Rückgabe des gerichtlichen schriftlichen Testaments zu Lebzeiten des letztwillig Verfügenden verlangen. Über diese Rückgabe ist ein entsprechendes gerichtliches Protokoll anzufertigen, sodass eine persönliche Anwesenheit des letztwillig Verfügenden oder seines Bevollmächtigten, der die Spezialvollmacht im Original vorzulegen hat, bei Gericht erforderlich ist. Die Bestimmung des § 74 NO ist auf das gerichtliche schriftliche Testament analog anzuwenden.