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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 305

Aufhebung eines Vermächtnisses und Ehescheidung

iFamZ 2024/230

§ 725 ABGB

§ 725 Abs 1 Satz 1 ABGB erfasst auch solche letztwilligen Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat, weil die Ehe oder Lebensgemeinschaft in aller Regel die Fortsetzung der schon zuvor bestehenden Nahebeziehung darstellt. Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest ...

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