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Erforderliche Konkretisierung der Aufteilungsmasse bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung
iFamZ 2024/226
§ 382 Z 8 lit b Fall 2 EO
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann gem § 382 Z 8 lit b Fall 2 EO eine einstweilige Verfügung zum Schutz von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen erlassen werden, die der Aufteilung nach § 81 ff EheG unterliegen. Ein Sicherungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die gefährdete Partei konkret darlegt, dass die betroffenen Vermögenswerte der Aufteilungsmasse unterliegen und ohne die einstweilige Verfügung eine erhebliche Gefährdung des Aufteilungsanspruchs vorliegt. Im Provisorialverfahren ist ein Verbesserungsauftrag des Antragsvorbringens ausgeschlossen.
Das Erstgericht erließ im Scheidungsverfahren eine einstweilige Verfügung gem § 382 Z 8 lit b Fall 2 EO, mit der...