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Erforderliche Konkretisierung der Aufteilungsmasse bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung
iFamZ 2024/226
§ 382 Z 8 lit b Fall 2 EO
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann gem § 382 Z 8 lit b Fall 2 EO eine einstweilige Verfügung zum Schutz von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen erlassen werden, die der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen. Ein Sicherungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die gefährdete Partei konkret darlegt, dass die betroffenen Vermögenswerte der Aufteilungsmasse unterliegen und ohne die einstweilige Verfügung eine erhebliche Gefährdung des Aufteilungsanspruchs vorliegt. Im Provisorialverfahren ist ein Verbesserungsauftrag des Antragsvorbringens ausgeschlossen.
Das Erstgericht erließ im Scheidungsverfahren eine einstweilige Verfügung gem § 382 Z 8 lit b Fall 2 EO, mit der es dem Mann die Veräußerung und Belastung von drei Liegenschaften verbot und die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots anordnete. Der Mann habe diese Liegenschaften zwar in die Ehe eingebracht, allerdings seien während dieser weitere Grundstücke dazu erworben und diesen Liegenschaften zugeschrieben worden. Auf einer Liegenschaft habe sich die Ehewohnung befunden. Da der Mann sonst kein Vermögen besitze und er beabsichtige, seinen Grundbesitz sein...