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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 293

Kein Widerruf nötig: Nutzungsrecht an Wohnung endet mit Auflösung der Lebensgemeinschaft

iFamZ 2024/225

Astrid Deixler-Hübner

§ 366 ABGB

Das aus einer Lebensgemeinschaft eingeräumte Nutzungsrecht endet mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs durch den Nutzungsrechtgeber bedarf. Allein die Aufnahme in eine Wohnung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft begründet kein prekaristisches Wohnrecht, das einen Widerruf durch den Bittleihgeber voraussetzen würde.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümerin mehrerer zu einer Einheit verbundener Wohnungseigentumsobjekte (in der Folge: Wohnung). Ihr 1931 geborener, an Parkinson erkrankter Vater hat an der Wohnung ein Fruchtgenussrecht. Bis bewohnte er sie gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten. Am holten ihn die Klägerin und ihr Bruder aus der Wohnung ab und brachten ihn zuletzt am Ferienwohnsitz der Klägerin in Südfrankreich unter. Die Beklagte wohnt seither allein in der Wohnung. Es steht nicht fest, dass der Vater der Klägerin das „Benützungsrecht“ der Beklagten „widerrufen“ hätte.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten gestützt auf § 366 ABGB die Räumung und Übergabe der Wohnung sowie hilfsweise die Feststellung, dass zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten keine Lebensgemeinschaft bestehe. Di...

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