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Formvorschriften bei einer Morgengabe
iFamZ 2024/224
§§ 1217, 1232 aF ABGB
OGH 26. 9. 2024, 8 Ob 88/24k
Für Vereinbarungen, die vor dem 31. 12. 2009 getroffen wurden, gilt weiterhin das ABGB in seiner bis 2009 geltenden Fassung. Eine Vereinbarung über eine Morgengabe iSd § 1232 ABGB aF, die iZm einer Eheschließung getroffen wird, gilt als Ehepakt und unterliegt der Formpflicht eines Notariatsakts gem § 1 Abs 1 lit a NotAktsG. Eine Morgengabe iSd § 1232 ABGB aF beruht ausschließlich auf freiwilligem Charakter und findet nur statt, wenn sie versprochen (oder ohne vorangegangenes Versprechen tatsächlich geleistet) wurde.
Die Streitteile schlossen am 25. 3. 1998 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau die Ehe. Beide waren bereits damals österreichische Staatsbürger muslimischen Glaubens un...