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Formvorschriften bei einer Morgengabe
iFamZ 2024/224
§§ 1217, 1232 aF ABGB
Für Vereinbarungen, die vor dem getroffen wurden, gilt weiterhin das ABGB in seiner bis 2009 geltenden Fassung. Eine Vereinbarung über eine Morgengabe iSd § 1232 ABGB aF, die iZm einer Eheschließung getroffen wird, gilt als Ehepakt und unterliegt der Formpflicht eines Notariatsakts gem § 1 Abs 1 lit a NotAktsG. Eine Morgengabe iSd § 1232 ABGB aF beruht ausschließlich auf freiwilligem Charakter und findet nur statt, wenn sie versprochen (oder ohne vorangegangenes Versprechen tatsächlich geleistet) wurde.
Die Streitteile schlossen am vor dem Standesamt Wien-Brigittenau die Ehe. Beide waren bereits damals österreichische Staatsbürger muslimischen Glaubens und in Wien wohnhaf...