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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 292

Formvorschriften bei einer Morgengabe

iFamZ 2024/224

Astrid Deixler-Hübner

§§ 1217, 1232 aF ABGB

Für Vereinbarungen, die vor dem getroffen wurden, gilt weiterhin das ABGB in seiner bis 2009 geltenden Fassung. Eine Vereinbarung über eine Morgengabe iSd § 1232 ABGB aF, die iZm einer Eheschließung getroffen wird, gilt als Ehepakt und unterliegt der Formpflicht eines Notariatsakts gem § 1 Abs 1 lit a NotAktsG. Eine Morgengabe iSd § 1232 ABGB aF beruht ausschließlich auf freiwilligem Charakter und findet nur statt, wenn sie versprochen (oder ohne vorangegangenes Versprechen tatsächlich geleistet) wurde.

Die Streitteile schlossen am vor dem Standesamt Wien-Brigittenau die Ehe. Beide waren bereits damals österreichische Staatsbürger muslimischen Glaubens und in Wien wohnhaft.

Schon einige Wochen vor dem waren die Streitteile übereingekommen, dass der Beklagte der Klägerin als vorgezogene Brautgabe (arabisch: mahr) einen jordanischen Dinar sowie Brautschmuck bzw Brautkleidung und als nachträgliche Brautgabe ein Kilogramm Gold leisten werde. (...)

Die Eheschließung nach islamischem Ritus - von der den Parteien bekannt war, dass sie das österreichische Recht nicht als (staatliche) Eheschließung anerkennt - erfolgte im Islamischen Zentrum in Wien am ua im Beisein zwei...

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