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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 289

Betreute Wohnformen ohne Einrichtungscharakter unterliegen nicht dem HeimAufG

iFamZ 2024/223

Gudrun Strickmann

§ 2 Abs 1 HeimAufG

S. 290 In der hier vorliegenden Ausgestaltung haben die Demenz-Wohngemeinschaften keinen Einrichtungscharakter, da der Bewohner sich darin nicht in eine „heimähnliche“ Lebenswelt begibt, sondern seine selbstbestimmte Lebens- und Haushaltsführung weitgehend bewahren und seinen Alltag selbst gestalten kann.

Ein verpflichtendes Grundservice stellt die (vermietende) Sozialdienste GmbH selbst nicht zur Verfügung. Es wird lediglich im Mietvertrag der Abschluss und das Aufrechthalten eines Betreuungsverhältnisses als Bedingung des Mietverhältnisses vereinbart. Das erforderliche Betreuungsverhältnis wird nicht mit der Sozialdienste GmbH, sondern einem selbständigen Dritten (Betreuungsagentur) eingegangen. Über diese Agentur werden die 24-Stunden-Betreuungskräfte für die Bewohner organisiert. Die Kostentragung des Bewohners für die 24-Stunden-Betreuung ist von den Kosten der Wohnung getrennt.

Darüber hinaus bleibt es dem Bewohner überlassen, ob und wen er mit zusätzlichen Leistungen der (mobilen) Pflege und Betreuung beauftragt. Er kann damit zwar die Sozialdienste GmbH beauftragen, allerdings auch jeden anderen mobilen Pflegedienst. Etwa kann er Pflege nur nach Bedarf i...

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