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Beschränkung des Ausgangs wegen Infektion
iFamZ 2024/221
§ 34a UbG
BG Tulln , 12 Ub 413/23a
Eine Infektion mit dem Influenza-A-Virus rechtfertigt nicht – auch nicht mit dem Hinweis auf hausinterne Hygienerichtlinien – die Verweigerung des Ausgangs ins Freie. Der Aufenthalt im Freien dient schon nach allgemeiner Lebenserfahrung der Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Gesundheit.
Dem untergebrachten Patienten wurden sämtliche Ausgänge ins Freie verweigert, weil er positiv auf das Influenza-A-Virus getestet worden war. Der Abteilungsleiter begründete in der gerichtlichen Überprüfungstagsatzung die Verweigerung der Ausgänge mit hausinternen Hygienerichtlinien. Eine dem § 34a UbG entsprechende Dokumentation der Anordnung der Beschränkung in der Krankengeschichte und ein...