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Voraussetzungen für den Einleitungsbeschluss
iFamZ 2024/220
Nach stRsp würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten (oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit) und konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (vgl RIS-Justiz RS0126667). Für die Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens genügt die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann (vgl RIS-Justiz RS0008542). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend. Vielmehr müssen die Anhaltspunkte konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankh...