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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 289

Voraussetzungen für den Einleitungsbeschluss

iFamZ 2024/220

§§ 117, 117a Abs 1 AußStrG

Nach stRsp würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten (oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit) und konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (vgl RIS-Justiz RS0126667). Für die Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens genügt die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann (vgl RIS-Justiz RS0008542). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend. Vielmehr müssen die Anhaltspunkte konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankheit (oder vergleichbare Beeinträchtigung), als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen (vgl RIS-Justiz RS0008526, RS0013479; § 117a Abs 1 AußStrG).

(...) [3] Ob derartige Anhaltspunkte vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters rechtfertigen, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt daher in der Regel nur dann vor, wenn eine grob...

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