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Umfang der Akteneinsicht bei Zweifeln an der Testierfähigkeit
iFamZ 2024/219
Erben oder erbantrittserklärten Personen ist auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile des Pflegschaftsakts zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht ihrem wahren Willen entsprochen haben.
In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile – der Art nach – geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen. Im vorliegenden Fall ging die Antragstellerin aufgrund eines von ihr eingeholten Schriftgutachtens davon aus, dass di...