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Verspätete Antragstellung auf Familienzeitbonus
iFamZ 2024/217
§§ 3 Abs 3, 12 Abs 7 FamZeitbG
Die Verlängerung der als materiellrechtliche Frist zu qualifizierenden Antragsfrist für Familienzeitbonus von 91 auf 121 Tage mit dem Bundesgesetz BGBl 2023/115 gilt nach der eindeutigen Gesetzeslage nur für Geburten ab und ist daher nicht anzuwenden, wenn das Kind am geboren und der Antrag auf Familienzeitbonus am gestellt wurde. Darin, dass die Antragsfrist nicht auch für Fälle verlängert wurde, in denen ein Verfahren wegen des Anspruchs auf Familienzeitbonus anhängig ist, liegt keine unsachliche Diskriminierung.