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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 286

Ein Studium ist erst mit der positiven Beurteilung der letzten Prüfung abgeschlossen

iFamZ 2024/214

§ 2 Abs 1 lit b FLAG

(Amtsrevision)

§ 68 Abs 1 Z 6 UG 2002 stellt – wie dessen Wortlaut erkennen lässt – für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die „positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung“ ab. Dass dieser Zeitpunkt – der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des § 74 Abs 4 UG 2002 regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird – nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den VwGH nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der ...

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