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Ein Studium ist erst mit der positiven Beurteilung der letzten Prüfung abgeschlossen
iFamZ 2024/214
(Amtsrevision)
§ 68 Abs 1 Z 6 UG 2002 stellt - wie dessen Wortlaut erkennen lässt - für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die „positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung“ ab. Dass dieser Zeitpunkt - der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des § 74 Abs 4 UG 2002 regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird - nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den VwGH nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die der Mitbeteiligten für den im Jahr 2000 geborenen Sohn P. gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag der Monate Dezember 2022 bis Februar 2023 gem § 26 Abs 1 FLAG zurück, weil P. das Di...