Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe umfasst auch den Kinderabsetzbetrag
iFamZ 2024/213
§ 26 Abs 1 FLAG; § 33 Abs 3 EStG 1988
(Amtsrevision)
Ist - ausschließlich - die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung für den Kinderabsetzbetrag, wird dieser schon dann (jedenfalls) zu Unrecht bezogen, wenn auch die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde. Ob Familienbeihilfe iSd § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 „gewährt“ wird, somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen, stellt demnach eine Vorfrage iSd § 116 BAO dar, über die - wenn auch von derselben Behörde - grundsätzlich im (gesonderten) Verfahren über die Gewährung von bzw Rückforderung bereits gewährter Familienbeihilfe (als Hauptfrage) bindend entschieden wird. Die Bindung an eine solche Entscheidung besteht im Übrigen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.
Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe führt automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs 1 FLAG - der nach § 33 Abs 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezugs der Familienbeihilfe abstellt.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten die im Zeitraum Juni 2018 bis Mai 2020 für se...