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Anspruch auf Austausch nur bei Gattungsschuld
bauaktuell 2012/7
1. Nach § 932 Abs 2 ABGB idF des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (GewRÄG) kann der Übernehmer wegen eines Mangels von den in § 932 Abs 1 ABGB genannten Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung, Austausch der Sache, angemessene Minderung des Entgelts oder Aufhebung des Vertrages) zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen.
2. Austausch ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückstellung der erhaltenen mangelhaften Sache. Der Austauschanspruch kommt nach herrschender Ansicht nur bei Gattungsschulden in Betracht.
3. Ob eine Stück‑ oder eine Gattungsschuld vorliegt, hängt vom Willen der Parteien des Schuldverhältnisses ab. Legen die Vertragsparteien den Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen fest, liegt eine Genusschuld vor, bestimmen sie ihn nach individuellen Merkmalen, spricht man von einer Speziesschuld, bei der es den Parteien auf das konkrete Stück ankommt.
4. Bildet eine vertretbare Sache den Gegenstand des Schuldverhältnisses, so ist im Allgemeinen eine Gattungsschuld anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Parteiwillen schließen lassen.
5. Vertretbar sind Sachen, die im Verkehr durch andere gleichartige erset...