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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 282

Zur Behauptungspflicht im Verfahren auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses

iFamZ 2024/211

Susanne Beck

§ 154 Abs 2 ABGB

Die in § 154 Abs 2 ABGB normierte Frist für die Antragstellung zur Erwirkung der Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Frist zu behaupten.

Der Antragsteller strebt die Unwirksamerklärung des von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses an.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag übereinstimmend ab, weil schon nach dem Vorbringen des Antragstellers die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unwirksamerklärung nicht vorlägen.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. (...)

Der Antragsteller, dessen erstinstanzliches Vorbringen sich dahin zusammenfassen lässt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er die Vaterschaft vor dem Standesamt übernommen habe, obwohl er nicht der leibliche Vater der Antragsgegnerin und auch nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen sei (sie [„wir“] hätten damals im Familienkreis beschlossen, dass er die Vaterschaft - für das Kind der Schwester seiner Frau - übernehme, obwohl er nicht der Vater sei, um dem Kind eine Sicherheit zu geben), moniert ...

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