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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 278

Zur (Un-)Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts

iFamZ 2024/208

§ 64 Abs 1 AußStrG

Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Mit Beschluss vom sprach das Erstgericht aus, die vom KJHT ab gesetzte Gefahr-in-Verzug-Maßnahme der Unterbringung des Kindes in einer Krankenanstalt „bzw“ in einem Heilpädagogischen Zentrum sei seit , 24:00 Uhr, rechtlich unwirksam. Diese Maßnahme sei vom KJHT umgehend rückgängig zu machen (Spruchpunkt 1). Dem Spruchpunkt 1 komme gem § 107a Abs 1 AußStrG von Gesetzes wegen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu (Spruchpunkt 3 Satz 1).

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antrag des KJHT erst nach Ablauf der achttägigen Frist des § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gestellt und somit verfristet sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des KJHT Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts im Umfang der Spruchpunkte 1 und 3 Satz 1 auf und verwies die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. (...)

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Eltern zurück.

1. Gem § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuer...

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