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Änderung einer Obsorgeregelung aus gewichtigen Gründen
iFamZ 2024/207
Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2019 und einer Scheidung mit Urteil vom kam die Obsorge für die neun- und siebenjährigen Kinder (mangels anderer Vereinbarung) zunächst beiden Elternteilen zu, wobei sich die Minderjährigen hauptsächlich im Haushalt der Mutter aufhielten und der Vater ein Kontaktrecht hatte.
In der Folge kam es zu zahlreichen Anträgen im Pflegschaftsverfahren und zu wechselseitigen Strafanzeigen. Zuletzt trafen die Eltern am 8. ...