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Zur Grenzziehung zwischen Residenzmodell und gleichteiliger Betreuung des Kindes durch beide Eltern
iFamZ 2024/206
Die Festlegung, welchem Elternteil die hauptsächliche Betreuung des Kindes zukommen soll, hat sich am Kindeswohl zu orientieren und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
1. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, hat das Gericht dann, wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und keine Vereinbarung schließen, gem § 180 Abs 2 ABGB festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Festlegung, welchem Elternteil die hauptsächliche Betreuung zukommen soll, hat sich am Kindeswohl zu orientieren (vgl RIS-Justiz RS0128811) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0130918 [T3]; RS0115719 [T14]).
2. Der Revisionsrekurs geht von der Annahme aus, dass eine gleichteilige Betreuung gegeben sei (Doppelresidenz- bzw WechS. 277 selmodell), weswegen im Sinn der Entscheidungen des VfGH zu G 152/2015 und des OGH zu 6 Ob 149/16d, 9 Ob 82/16y ua (RIS-Justiz RS0130981, RS0130918) die Festsetzung des Hauptaufenthalts lediglich nomineller Anknüpfungspunkt für andere (vor allem verwaltungsrechtliche) Rechtsfolgen sei. Daher hätten die Vorinstanzen hinterfragen müssen, von welchem Elternteil diese Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und we...