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Doppelresidenz mit schriftlichem Informationsaustausch
iFamZ 2024/205
Für die Anordnung einer faktischen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im zeitlich gleichen Ausmaß im Sinne eines sogenannten Doppelresidenzmodells ist das Kindeswohl maßgeblich.
Die Vorinstanzen hielten die gemeinsame Obsorge der seit 2020 getrennt lebenden Eltern für das Kind aufrecht, legten die Betreuung durch beide Eltern im zeitlich gleichen Ausmaß (Doppelresidenz: Vater jeden Montag und Mittwoch jeweils nach dem Kindergarten bis zum nächsten Tag Kindergartenbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten bis Montagfrüh zu Kindergartenbeginn) fest, wiesen die hauptsächliche Betreuung im Sinn der primären Wahrnehmung jener Aufgaben, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort des Kindes ist, nicht jedoch die alleinige Bestimmung des Wohnorts des Kindes im In- und Ausland iSd § 162 Abs 2 ABGB, der Mutter zu und verpflichteten diese, binnen sechs Monaten eine Erziehungsberatung nachzuweisen.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. (...)
Die Mutter zeigt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie erkennbar den Verbleib des hauptsächlichen Bet...