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bau aktuell 4, Juli 2012, Seite 148

Nichtigkeit einer gegen ausländisches Recht verstoßenden Vergabe

bauaktuell 2012/6

§ 879 Abs 1 ABGB

1. Gemäß § 879 Abs 1 ABGB sind Verträge nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Verstöße gegen ausländische Gesetze bewirken grundsätzlich keine Nichtigkeit wegen eines Gesetzesverstoßes, außer bei hinreichendem Inlandsbezug oder wenn sich daraus eine Sittenwidrigkeit ergibt.

2. Die Vergabe öffentlicher Auftraggeber ist in diversen europäischen Richtlinien geregelt. Es ist davon auszugehen, dass in Ausführung dieser Richtlinien ergangene nationale Gesetze, die die Auftragsvergabe für solche öffentliche Aufträge bzw die Instrumente für die Nachprüfung solcher öffentlichen Auftragsvergaben regeln, internationalen Geltungswillen besitzen und ihnen in Österreich Wirkung verliehen werden kann.

Die Klägerin betreibt ein technisches Büro, das auf die Projektierung und Errichtung von Kraftwerken spezialisiert ist. Sie hat im Zeitraum 2004 bis 2007 diverse Projekte im Raum Tirol und Südtirol betreut und abgewickelt.

Die beklagte Partei wurde 2001 als Sonderbetrieb einer Gemeinde in Südtirol gegründet, um das bis dahin gemeindeeigene Elektrizitätswerk in einem eigenen Unternehmen zu führen.

Anlässlich einer Studienfahrt des Bürgermeisters der...

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