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Materielle Rechtskraft eines ein Unterhaltsbegehren abweisenden Beschlusses
iFamZ 2024/201
§ 231 ABGB; § 43, 72 ff AußStrG
Die materielle Rechtskraft eines ein Unterhaltsbegehren abweisenden Beschlusses erfasst nur die vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung liegenden Zeiträume. Ein Begehren auf Neubemessung des Unterhalts ist erst ab dem Monatsersten möglich, der der erstinstanzlichen Entscheidung des Vorverfahrens folgt. Eine Unterhaltserhöhung für die davorliegenden Zeiträume ist hingegen nur im Weg eines Abänderungsantrags nach § 72 ff AußStrG möglich.