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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 274

Materielle Rechtskraft eines ein Unterhaltsbegehren abweisenden Beschlusses

iFamZ 2024/201

§ 231 ABGB; § 43, 72 ff AußStrG

Die materielle Rechtskraft eines ein Unterhaltsbegehren abweisenden Beschlusses erfasst nur die vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung liegenden Zeiträume. Ein Begehren auf Neubemessung des Unterhalts ist erst ab dem Monatsersten möglich, der der erstinstanzlichen Entscheidung des Vorverfahrens folgt. Eine Unterhaltserhöhung für die davorliegenden Zeiträume ist hingegen nur im Weg eines Abänderungsantrags nach § 72 ff AußStrG möglich.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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