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Kärnten: Hilfe für den Lebensunterhalt kein Eigeneinkommen des Kindes
iFamZ 2024/200
§ 231 ABGB; §§ 8, 19 Abs 3 K-ChG
Dort, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer aufgeschobenen (also erst mit Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkten) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat, ist die Sozialhilfeleistung nicht als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. Bei Bezug von Leistungen gem § 8 K-ChG bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen.