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Wiederaufleben der Unterhaltspflicht durch Aufnahme eines Studiums
iFamZ 2024/199
Für den Unterhaltsanspruch während eines - nach vorheriger Berufstätigkeit - gegen den Willen des Unterhaltsschuldners aufgenommenen Studiums müssen strengere Voraussetzungen gefordert werden als im Fall eines unmittelbar nach der Matura begonnenen „Anschlussstudiums“, und zwar neben einem durch Fleiß dokumentierten besonderen Interesse noch eine besondere Eignung des Kindes für die gewählte Ausbildung, die begründete Erwartung gesteigerter Verdienstchancen sowie die an ihren Lebensverhältnissen zu messende Zumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen für die Eltern.