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Abzugsfähigkeit von Wohnungsbeschaffungskosten nach Scheidung
iFamZ 2024/196
Zwar können scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten (durch Abzug von Kreditzahlungsraten) die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn der Unterhaltspflichtige die Ehewohnung dem Unterhaltsberechtigten überlassen hat, der nunmehrige Aufwand seinen Lebensverhältnissen angemessen ist, ein zeitliches Naheverhältnis zur Scheidung besteht und die Anschaffung der nunmehrigen Wohngelegenheit existenznotwendig war (2 Ob 185/23d, EF-Z 2024/30, 82 [Gitschthaler] = iFamZ 2024/4, 8), der Unterhaltspflichtige sich also wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen verschuldet hat. Der Abzug setzt aber voraus, dass die Kreditaufnahme zur Anschaffung der Wohnung existenznotwendig, dh unabwendbar und damit alternativlos war. Dies wäre insb dann nicht der Fall, wenn dem unterhaltspflichtigen Vater stattdessen die Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses zumutbar gewesen wäre.