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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 487

Bemessungsgrundlage Krankengeld: Während eines Krankengeldbezugs gebührende Sonderzahlungen verhindern Zuschlag nach § 125 Abs 3 ASVG

1. Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion: Es soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen. Im Allgemeinen soll eine vollständige Kompensation des Einkommensausfalls dadurch aber nicht bewirkt werden. Das Krankengeld gebührt vielmehr bloß im Ausmaß der zuvor angeführten Prozentsätze der Bemessungsgrundlage. Umso weniger sollte es durch den Krankengeldbezug zu einer - sozialversicherungsrechtlich allgemein unerwünschten - „Überversorgung“ kommen.

2. Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ergibt sich aus § 125 ASVG. Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG sind bei der Bemessung des Krankengeldes gemäß § 125 Abs 3 ASVG in der Weise zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage nach Abs 1 und 2 um einen S. 488 durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird. Nach § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten beträgt der Zuschlag für die in einem Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen 17 %; er darf ein Sechstel der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) nicht übersteigen.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Einrechnung des prozentuellen Zuschlags in die B...

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